Die Grundlagen des Wohnvorteils.
Wenn ein Ehegatte im eigenen Haus wohnt, ist bei jeder Unterhaltsberechnung, gleich ob Kindes-, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, der sogenannte Wohnvorteil zu berücksichtigen. Das ist vielen Mandanten nicht bekannt und stößt immer wieder auf Unverständnis.
Was ist ein Wohnvorteil?
Wer in der eigenen Immobilie wohnt, zahlt keine Miete. Derjenige ist finanziell bessergestellt als ein Mieter. Dieser Ehegatte oder Elternteil hat im Monat mehr Geld zum Leben zur Verfügung, kann also mehr Geld als ein Mieter für Konsum ausgeben oder ansparen. Diesen monatlichen Mehrbetrag, der der ersparten Miete entspricht, nennt man Wohnvorteil.
Wohnvorteil und Trennungsunterhalt?
Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Wohnwert nur in der Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wie er sich als angemessene Nutzung einer kleineren Wohnung durch den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Der BGH hat es abgelehnt, beim Trennungsunterhalt den Wohnwert pauschal mit einem Drittel der insgesamt für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel zu bewerten. Während des Getrenntlebens kann für die Berechnung des Ehegattenunterhalts aber nicht generell der gesamte von Belastungen bereinigte Nutzungswert des Hauses zur Berechnung herangezogen werden. Wenn sich die Ehegatten trennen, wird ein vorhandener Nutzungswert dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten in der Höhe des Anteils aufgedrängt, der dem das Eigenheim verlassenden Ehegatten zuzuordnen ist. Ansatz ist damit der konkrete Wohnvorteil, der dem Betrag entspricht, den der in der Wohnung verbliebene Ehegatte als Miete für eine seinen Verhältnissen angemessene Wohnung aufbringen müsste.
Verbrauchsabhängige Nebenkosten wie für Gas, Wasser, Heizung, Strom etc. wirken sich auf die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich nicht aus, weil sie zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören. Nach aktueller und geänderter Rechtsprechung des BGH reduzieren alle auf einen Mieter umlegbaren verbrauchsunabhängigen Nebenkosten wie Grundsteuer, Brandversicherung, Haushaftpflicht den Wohnwert ebenfalls nicht. Instandhaltungskosten sind nur dann als den Wohnvorteil mindernd zu berücksichtigen, wenn eine konkrete unaufschiebbare Instandhaltung ansteht und dafür Rücklagen gebildet werden müssen.
Wohnvorteil und Scheidung?
Leben Ehegatten länger als drei Jahre getrennt, wird allerdings der volle Mietwert, der der am Ort erzielbaren Kaltmiete entspricht, der Immobilie anzusetzen sein. Das gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn das Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, ferner wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen neuen Partner/eine neue Partnerin bei sich aufnimmt.
Gehört die Immobilie beiden Ehegatten, sind Aufwendungen für Zins und Tilgung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gehört die Immobilie nur einem Ehegatten, sind Zins und Tilgung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten einkommensmindernd zu berücksichtigen, danach nur noch die Zinsen. Haben die Ehegatten aber den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, sind bereits ab der Trennung lediglich die Zinsen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Bei der Unterhaltsberechnung ist dann noch einmal eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, der vorher ermittelte Wert also noch einmal zu überprüfen. Anhaltspunkte für diese Angemessenheitsprüfung sind dabei u.a. die Miete, die der Ehegatte, der aus dem Familienheim ausgezogen ist, aufzuwenden hat und das beiden Ehegatten verbleibende Einkommen.
Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gilt Folgendes: Übernimmt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen und muss er die noch auf der Immobilie lastenden Kreditverbindlichkeiten tragen, muss er sich den vollen Mietwert der Immobilie anrechnen lassen. Davon darf er Zinszahlungen, nicht aber Tilgungsleistungen von seinem (um Erwerbsaufwand und Erwerbstätigenbonus) bereinigten Nettoeinkommen abziehen. Wohnt der andere Ehegatte zur Miete, zahlt er aber die Kreditraten, darf er Zins und Tilgung von seinem (um Erwerbsaufwand und Erwerbstätigenbonus) bereinigten Nettoeinkommen abziehen. Bekommt der zur Miete wohnende andere Ehegatte aber für seinen an den anderen Ehegatten übertragenen Miteigentumsanteil eine entsprechende Abfindung von ihm, muss er sich die daraus erzielten Zinsen (oder erzielbaren Zinsen, falls diese höher als die erzielten wären) als Einkommen zurechnen lassen. Der übernehmende Ehegatte darf, wenn er den Abfindungsbetrag finanzieren musste, die Zinsen hieraus (nicht aber die Tilgung) von seinem bereinigten Einkommen abziehen.
Verkaufen die geschiedenen Eheleute die Immobilie, muss sich jeder von ihnen die aus dem anteiligen Erlös erzielten Zinsen oder erzielbaren Zinsen, falls diese höher als die erzielten wären, als Einkommen zurechnen lassen.